Allgemein

Wer kann ein Insolvenzverfahren beantragen und wie geht das?

Der Insolvenzantrag kann von der Schuldnerin selbst oder einem Gläubiger der Schuldnerin gestellt werden. Der Antrag muss in schriftlicher Form beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden.

Wenn der Antrag vom Schuldner gestellt wird, muss eine Liste mit den Gläubigern und deren Forderungen angefügt werden. Sofern der Geschäftsbetrieb nicht eingestellt ist oder Eigenverwaltung beantrag werden soll, muss Folgendes hervorgehoben werden:

  1. die höchsten Forderungen
  2. die höchsten gesicherten Forderungen
  3. die Forderungen der Finanzverwaltung
  4. die Forderungen der Sozialversicherungsträger
  5. die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.

Weiter ist dem Antrag eine Erklärung, dass die Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind, beizufügen.

Nachdem der Antrag eingeschickt oder abgegeben wurde, besteht bis zum Zeitpunkt der Eröffnung oder Ablehnung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, den Antrag zurückzuziehen. Sollte das Insolvenzgericht formale Mängel im Antrag finden, wird der Antragsteller auf die Mängel hingewiesen und muss nachbessern. Hierzu wird eine angemessene Frist festgelegt.

Möchte ein Gläubiger den Insolvenzantrag stellen, muss dieser ein rechtliches Interesse an der Eröffnung haben. Beispielsweise die Begleichung einer Forderung. Weiter muss der Gläubiger seine Forderung gegenüber der Schuldnerin sowie einen Eröffnungsgrund belegen können. (§ 13ff. InsO)

Wann liegt eine Insolvenz vor?

Paragraph 16 der Insolvenzordnung (InsO) legt fest, dass für die Eröffnung eines Insolvenzverfahren ein Insolvenzgrund vorliegen muss.

Bei natürlichen Personen (drohende) Zahlungsunfähigkeit gemäß §§ 17, 18 InsO

Bei juristischen Personen (drohende) Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gemäß §§ 17, 18, 19 InsO

Zahlungsunfähigkeit

 

Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§17 Absatz 2 Satz 1 InsO).

Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit werden die verfügbaren liquiden Mittel in Relation zu den Verbindlichkeiten der Schuldnerin gestellt. Genügt die Geldmenge nicht, um die Verbindlichkeiten zu begleichen, liegt Zahlungsunfähigkeit vor. Bei der Zahlungsunfähigkeit handelt es sich um einen “allgemeinen“ Eröffnungsgrund. Das bedeutet, dass diese sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen gilt. Neben dem Schuldner sind auch die Gläubiger berechtigt einen Insolvenzantrag zu stellen. In diesem Fall musst belegt werden, weshalb von der Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden kann. Hat die Schuldnerin die Zahlungen eingestellt, Lastschriftmandate zurückgegeben oder wurden bereits Pfändungen vollzogen, ist von Zahlungsunfähigkeit auszugehen.

Ist die Zahlungsunfähigkeit nicht durch das Verhalten der Schuldnerin vermutbar, lässt sich diese mit Hilfe einer Liquiditätsbilanz belegen. Hierbei werden neben dem Bargeld und Bankguthaben auch zu erwartende Forderungen und verfügbare Kreditlinien den fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Deutet die Gegenüberstellung der liquiden Mittel und Verbindlichkeiten auf eine Unterdeckung hin, wird im nächsten Schritt ein dynamischer Finanzplan erstellt. In diesem werden zum einen die zukünftig zu erwartenden liquiden Mittel, aber auch die künftig fälligen Verbindlichkeiten berücksichtig. Mithilfe eines solchen Finanzplans soll ermittelt werde, ob es sich bei der vorliegenden Unterdeckung nur um einen vorübergehenden Zahlungsstock handelt. Lässt sich die Lücke in der Liquidität innerhalb von drei Wochen vollumfänglich schließen, liegt noch keine Zahlungsunfähigkeit vor.

Laut BGH ist Zahlungsunfähigkeit gegeben, wenn die Schuldnerin nicht in der Lage ist, innerhalb von drei Wochen 90 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen (Vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – II ZR 88/1).

Sollte der dynamische Finanzplan demnach eine Liquiditätslücke, die 10 Prozent übersteigt, prognostizieren, liegt Zahlungsunfähigkeit vor.

Drohende Zahlungsunfähigkeit         

 

Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§18 Absatz 2 Satz 1 InsO).

Anders als bei der Zahlungsunfähigkeit, kann die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht von Gläubigern angezeigt werden. Nur die Schuldnerin ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Überschuldung          

Anders als bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit stellt die Überschuldung nur für juristische Personen und Personengesellschaften ohne voll haftenden Gesellschafter einen Eröffnungsgrund dar. Der Grund für diese Unterscheidung ist, dass die Haftung bei juristischen Personen auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Hierdurch kann die Befriedigung der Gläubiger erheblich eingeschränkt werden. 

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§19 Absatz 2 Satz 1 InsO).

Gemäß dem Gesetzestext sind zwei Sachverhalte zu prüfen. Zum einen ist der Überschuldungsstatus zu ermitteln und zum anderen muss die künftige Unternehmenslage eingeschätzt werden.          
Zur Bezifferung des Überschuldungstatus wird die Aktivseite der Bilanz der Passivseite gegenübergestellt. Während auf der Aktivseite die Vermögensgegenstände zu den Liquidationswerten bewertet und stille Reserven einberechnet werden, dürfen auf der Passivseite die Kosten der Liquidation, sowie Rückstellungen nicht vernachlässigt werden. Deutet die Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva auf eine Überschuldung hin, ist der Insolvenzgrund der Überschuldung noch nicht gegeben. Weiter muss eine Fortführungsprognose erstellt werden. Hierbei handelt es sich um eine langfristige Liquiditätsplanung, die Aufschluss über die zukünftige Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gibt. Bei der Erstellung einer Fortführungsprognose finden neben Geschäftsmodell, Liquiditätsprognose und Branchenaussichten auch die Intention zur Fortführung des Unternehmens Beachtung.

Wie läuft ein Insolvenzverfahren bei Unternehmen ab?

Nachdem der Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht eingegangen ist, beginnt das Eröffnungsverfahren und das Gericht prüft, ob der Antrag zulässig ist.              
Eine Voraussetzung für die Insolvenzeröffnung ist, dass der Antrag nur von der Schuldnerin selbst oder einem Gläubiger der Schuldnerin, der seinen Anspruch glaubhaft machen kann, gestellt werden darf (§ 13f. InsO). Ist dies der Fall, so ermittelt das Gericht, bzw. der Insolvenzverwalter weiter, ob die Schuldnerin über ausreichend Kapital zur Deckung der Verfahrenskosten verfügt. Da diese Ermittlung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, ist das Gericht befugt Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin anzuordnen. Laut § 21 InsO zählen zu diesen Maßnahmen unter anderem

  • die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und/oder eines vorläufigen Gläubigerausschusses,
  • das Verbot von Vollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger oder
  • ein allgemeines Verfügungsverbot für den Gläubiger.

Ergibt die Prüfung der verfügbaren Insolvenzmasse, dass diese die Verfahrenskosten nicht decken kann, wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen (§ 26 InsO). Andernfalls eröffnet das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und macht dies öffentlich bekannt (§ 30 InsO). Im eröffneten Verfahren wird ein Insolvenzverwalter vom Gericht bestellt. Sofern während des Eröffnungsverfahrens bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde, fungiert dieser in aller Regel auch als Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren. Sofern keine Eigenverwaltung angeordnet wurde, gehen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse auf den Insolvenzverwalter über. Neben dem Insolvenzverwalter wird auch eine Gläubigerversammlung bestellt. In dieser finden sich zum Berichtstermin (§ 29 InsO) die Gläubiger, die Schuldnerin, der Gläubigerausschuss und der Insolvenzverwalter zusammen (§ 74 InsO). Während dieses Termin erläutert der Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Unternehmenssituation und erörtert den Anwesenden gegenüber, die Chancen einer Fortführung des Unternehmens. Im Allgemeinen entscheidet die Gläubigerversammlung anschließend zwischen drei Möglichkeiten:

  • Liquidation des Unternehmens mit dem Ziel der quotenmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus dem erzielten Veräußerungserlös

 

  • Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder in Teilen, um die Insolvenzmasse zu vergrößern und Arbeitsplätze zu erhalten

 

  • Sanierung des Unternehmens

 

Zeitgleich werden die Gläubiger aufgefordert ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden und durch Beilage von Dokumenten wie Rechnungen oder Lieferscheinen glaubhaft zu machen. Diese Forderungen werden vom Insolvenzverwalter geprüft und, sofern die Forderung werthaltig ist, in die Forderungstabelle eingetragen. (§ 174f. InsO) Im anschließenden Prüfungstermin werden die Forderungen hinsichtlich ihres Betrags und Rangs endgültig geprüft und festgestellt (§ 176 InsO). In der Praxis ist der Prüfungstermin reine Formsache, da die Details bereits im Voraus geklärt wurden. Im letzten Termin, dem Schlusstermin, wird die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters vorgestellt. Außerdem können abschließend Einwände eingebracht werden und es wird über die nicht-veräußerbaren Vermögensgegenstände der Schuldnerin entschieden (§ 197 InsO). Nachdem die Liquidation oder die Veräußerung des Unternehmens vollzogen wurde wird die Insolvenzmasse entsprechend der gesetzlichen Regelungen an die Gläubiger verteilt und das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf (§ 200 InsO).

Bei der dritten Option, der Reorganisation, wird das Unternehmen im Rahmen eines Insolvenzplans saniert. Hierbei verzichten die Gläubiger in der Regel auf einen Teil ihrer Forderungen, um die Schuldnerin wieder wettbewerbsfähig zu machen und den Handelspartner zu erhalten. Sofern der Insolvenzplan gemäß den Stimmrechten der Gläubiger angenommen wurde, wird das Insolvenzplanverfahrens durch das Amtsgericht aufgehoben (§§ 237ff., 258 InsO). Scheitert das Insolvenzplanverfahren, wird das Unternehmen liquidiert und die Gläubiger werden aus dem Erlös befriedigt.         
Mit Beendigung des Insolvenzverfahren erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses und die Schuldnerin erhält die Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse zurück. Wurden im Insolvenzplan Regelungen für die Zeit nach Aufhebung des Verfahrens vereinbart, sind diese Regelungen auch nach Beendigung des Verfahrens zu erfüllen. (§ 259 InsO)

 

Eröffnungsverfahren

Eröffnung des
Insolvenzverfahrens

Berichtstermin

Prüfungstermin

Liquidation

Sanierung

Veräußerung des
Unternehmens

Eröffnetes
Insolvenzverfahren

Insolvenzantrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wie läuft ein Insolvenzverfahren bei Privatpersonen ab?

Neben dem Regelverfahren für Unternehmen besteht außerdem das Verbraucherinsolvenzverfahren. Dieses richtet sich an natürliche Personen, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, und Gewerbetreibenden mit überschaubaren Vermögensverhältnissen. Überschaubare Verhältnisse liegen vor, wenn gegen den Schuldner keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen und insgesamt weniger als 20 Gläubiger vorliegen. (§ 304 InsO)

Zunächst muss sich der Schuldner jedoch um eine außergerichtliche Einigung bemühen. Erst, wenn dieser Einigungsversuch fehlschlägt, weil ein oder mehrere Gläubiger diesem nicht zustimmen, kann der Schuldner das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Dem Insolvenzantrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Die Bescheinigung einer sachkundigen Person oder Stelle, die Auskunft darüber gibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern vergeblich war
  • Den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung oder eine Bekundung, dass diese nicht beantragt wird
  • Eine Aufstellung über das Vermögen, die Gläubiger und deren Verbindlichkeiten. Sowie eine Erklärung über die Richtigkeit der Angaben
  • Einen Schuldenbereinigungsplan, der Aufschluss darüber gibt, wie die Begleichung der Verbindlichkeiten erfolgen soll

Im ersten Schritt nimmt das Gericht mit den Gläubigern Kontakt auf und versucht eine Annahme des Schuldenbereinigungsplans herbeizuführen. Anders als bei der außergerichtlichen Einigung durch den Schuldner, die durch einen einzigen Gläubig komplett insgesamt abgelehnt werden kann, hat das Gericht die Möglichkeit einzelne Stimmen zu ersetzen. Stimmt mehr als die Hälfte der Gläubig dem Schuldenbereinigungsplan zu und entspricht die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger mehr als der Hälfte der Gesamtschulden, kann das Gericht den Plan beschließen. (§ 307ff. InsO)

Scheitert die Einigung auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans auch, beginnt das Verbraucherinsolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung. Sofern kein Versagungsgrund nach § 290 InsO vorliegt, wird ein Treuhänder durch das Gericht eingesetzt. Dieser ermittelt wie hoch das pfändbare Einkommen und die Vermögenswerte des Schuldners sind und bedient aus dieser Masse die Gläubiger. (§ 288ff. InsO)  
Anschließend beginnt die Wohlverhaltensphase, in der der Schuldner einige Pflichten zu erfüllen hat. Zu diesen Pflichten gehören beispielsweise die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und Zahlungen an die Gläubig. (§ 295 InsO) Die Dauer der Wohlverhaltensphase kann sich, wenn mindestens 35 % der Verbindlichkeiten und die gesamten Verfahrenskosten beglichen wurden, von sechs auf drei Jahre reduzieren (§ 330 InsO). Sofern der Schuldner während der Wohlverhaltensphase die auferlegten Pflichten erfüllt hat, erfolgt die Restschuldbefreiung und der Schuldner ist schuldenfrei. Verbindlichkeiten, die während des Verfahrens entstanden sind, oder Bußgelder sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

 

Außergerichtliche Einigung

Erfolg

Gerichtlicher Einigungsversuch

Verbraucherinsolvenzverfahren und Wohlverhaltensphase

Erfolg

Restschuldbefreiung

kein
Erfolg

kein
Erfolg

Umsetzung des
Schuldenbereinigungsplans

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wie wird das Vermögen verteilt?

Bei der Verteilung der Insolvenzmasse ist durch die Insolvenzordnung eine klare Rangfolge festgelegt. Hierbei wird die nächstniedrigere Rangklasse nur dann befriedigt, wenn die vorherige Klasse komplett befriedigt wurde. Reicht die Insolvenzmasse nicht für eine komplette Rangklasse, werden die Gläubiger proportional zum Verhältnis ihrer Forderung an den Gesamtforderungen befriedigt. Die Rangfolge lautet wie folgt:

  1. Masseverbindlichkeiten (§ 209 InsO)
    • Kosten des Verfahrens (auch für (vorläufigen) Insolvenzverwalter)
    • Verbindlichkeiten, die während des Verfahrens entstanden sind
    • Übrige Masseverbindlichkeiten, wie bewilligter Unterhalt während des Verfahrens

 

  1. Absonderungsberechtigte Gläubiger (165ff. InsO)

 

  1. Vorrangige Gläubiger

 

  1. Nachrangige Gläubiger (§ 39 InsO)
    • Seit Verfahrenseröffnung entstandene Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger
    • Kosten, die den Insolvenzgläubigern durch die Teilnahme am Verfahren entstanden sind
    • Geldstrafen, -bußen, Ordnungsgelder, …
    • Forderungen auf unentgeltliche Leistung des Schuldners
    • Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens

 

  1. Rückzahlung von Eigenkapital

 

Was macht ein Insolvenzverwalter?

Bei dem Insolvenzverwalter handelt es sich um eine sachkundige, natürliche und von Schuldnern und Gläubigern unabhängige Person (§ 56 InsO). Häufig handelt es sich um einen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsjuristen. In der Regel wird der vorläufige Insolvenzverwalter auch im eröffneten Verfahren als Insolvenzverwalter bestellt. Hierbei steht dieser unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahren gehen die Verwaltungs- und Verfügungsrechte des Geschäftsführers auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter ab diesem Zeitpunkt die Leitung des Unternehmens übernimmt. Er bestellt Waren und Maschinen, entlässt und stellt Leute ein oder schließt das Unternehmen, wenn eine Fortführung wenig aussichtsreiche erscheint. Außerdem analysiert der Insolvenzverwalter das Unternehmen hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage sowie deren Ursache und listet die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten für den Berichtstermin auf (§ 156 InsO). Nachdem sich der Gläubigerausschuss im Berichtstermin für eine Liquidation der Schuldnerin entschlossen hat, sorgt der Insolvenzverwalter für die quotenmäßige Ausschüttung der Insolvenzmasse. (§ 187 ff. InsO) Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens, erlöschen das Amt des Insolvenzverwalters und damit auch die entsprechenden Befugnisse (§ 259 InsO).

Der Insolvenzverwalter haftet persönlich, wenn er seine Pflichten schuldhaft verletzt. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Verfahrens einzustehen (§ 60 InsO) und wird proportional zur Höhe der Insolvenzmasse entlohnt (§ 63 InsO).

 

Für Gläubiger

Wie verhalte ich mich bei der Insolvenz meines Kunden?

Wenn Sie noch Forderungen gegenüber Ihrem insolventen Kunden haben, sollten Sie diese zur Insolvenztabelle anmelden. Hierzu werden Sie, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, vom Insolvenzverwalter schriftlich kontaktiert. Außerdem erhalten Sie Einladungen zu dem Berichts- und Prüfungstermin, bei denen über die Zukunft der Schuldnerin entschieden und die einzelnen Forderungen kontrolliert werden.

Wenn Sie Ihrem Kunden noch nicht bezahlte Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben, besteht für Sie ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO). Sie können die Herausgabe der Ware verlangen. Ein weiterer insolvenzrechtlich relevanter Sachverhalt für Lieferanten ist das Absonderungsrecht (§ 50f. InsO). Ein solches liegt vor, wenn Sie über Sicherungsrechte an Vermögensgegenständen Ihres Kunden verfügen. Konnte Ihr Kunde beispielsweise Rechnungen nicht pünktlich bezahlen, hat um Aufschub gebeten und Ihnen dafür seinem PKW sicherungsübereignet, haben Sie vorrangigen Anspruch auf den Veräußerungserlös des PKWs in Höhe Ihrer Forderung. Sowohl das Aus- als auch das Absonderungsrecht müssen Sie aktiv beim Insolvenzverwalter anmelden.

Haben Sie einen Monat vor Insolvenzantragsstellung Ihres Kunden oder danach eine Vollstreckung erwirkt, ist diese wertlos. Auch müssen Sie damit rechnen, dass bereits geleistete Zahlungen Ihres Kunden an Sie anfechtbar sein könnten, wenn Sie von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Ihres Kunden hätten wissen können. (§ 129 ff. InsO)

  • Bis Insolvenzeröffnung mit zusicherung des verwalters liefern

Zum Ende des Insolvenzverfahrens wird die Insolvenzmasse unter den Gläubigern verteilt. Hierbei wird zum einen anhand der Rangfolge der Gläubiger und zum nach Anteil der einzelnen Forderungssumme an der Gesamtforderungssumme verteilt.

Wie verhalte ich mich bei der Insolvenz meines Lieferanten?

Um Produktionsengpässen vorzubeugen sollten Sie sich, sobald Sie die Vermutung haben, dass Ihr Lieferant droht, zahlungsunfähig zu werden, um Alternativen bemühen.              
Außerdem sollten Sie frühzeitig Kontakt mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter Ihres Lieferanten aufnehmen, um in Erfahrung zu bringen, ob Ihr Lieferant weiterhin Leistungen für Ihr Unternehmen bereitstellen kann und wird. Hierbei ist zu beachten, dass die Erhöhung der Insolvenzmasse das primäre Ziel des (vorläufigen) Insolvenzverwalter ist. Demnach wird dieser an einer Zusammenarbeit mit Ihrem Unternehmen in der Regel Interesse haben.

Wie melde ich meine Forderung an?

Mit Insolvenzeröffnung erhalten Sie Post vom Insolvenzverwalter, der Sie dazu auffordert, Ihre bestehende Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Hierfür wird eine Frist zwischen zwei Wochen und drei Monaten eingeräumt. (§ 28 InsO)    

Die eigentliche Anmeldung Ihrer Forderung hat schriftlich beim Insolvenzverwalter zu erfolgen. Dieser Anmeldung legen Sie auch Dokumente, die Ihre Forderung bestätigen, bei. Zu diesen Dokumenten können Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Leistungsnachweise gehören. Eine elektronische Anmeldung via Mail ist nur zulässig, wenn der Insolvenzverwalter dem zugestimmt hat, ansonsten ist der Postweg zu wählen. Sollten Sie die Anmeldung Ihrer Forderung innerhalb der Frist versäumt haben, besteht die Möglichkeit der Nachträglichen Anmeldung. In diesem Fall kann Sie das Amtsgericht jedoch für die Kosten eines weiteren Prüfungstermins aufkommen lassen. (§ 174ff. InsO)

Kann ich weiterhin Verrechnungen vornehmen?

Wenn Ihre Forderung gegenüber Ihrem Kunden und die seinige gegenüber Ihnen bereits vor Insolvenzeröffnung bestand und Sie die Verrechnung bislang noch nicht vorgenommen haben, sind Sie weiterhin zur in der Lage zu verrechnen.      
Ist eine oder sind beide der gegenseitigen Forderungen erst nach Insolvenzeröffnung entstanden, ist eine Verrechnung nicht möglich. Eine Ausnahme dieser Regelung liegt vor, wenn beide Forderungen vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, jedoch eine oder beide nicht bis zur Eröffnung fällig ist/sind. In diesem Fall ist eine Verrechnung auch nach Verfahrenseröffnung zulässig, sobald beide Forderungen fällig geworden sind. Gleiches gilt für eine bedingte Forderung, die erst mit dem Eintreten einer vereinbarten Bedingung fällig wird, sofern Ihre Forderung vor der des Schuldners entstanden ist. (§ 94ff. InsO)

Wann kann der Insolvenzverwalter Anfechtung gegen mich betreiben?

Eine Anfechtung beschreibt das Rückgängig machen einer Rechtshandlung durch den Insolvenzverwalter mit dem Ziel die Insolvenzmasse zu erhöhen. Die Unterlassung einer Rechtshandlung steht einer Rechtshandlung gleich. (§ 129 InsO)

Der Insolvenzverwalter kann Ihnen gegenüber Rechtshandlungen, wie Zahlungen Ihres insolventen Kunden an Sie, anfechten, wenn diese Handlung drei Monate vor Insolvenzantragsstellung vollzogen wurde und Sie von der Zahlungsunfähigkeit Ihres Kunden wussten. Diese kongruente Deckung (§ 130 InsO) liegt auch vor, wenn die Zahlung nach Eröffnungsantrag getätigt wurde und Sie von dem Antrag wussten. Neben der kongruenten Deckung ist die inkongruente Deckung (§ 131 InsO) anfechtbar. Diese liegt vor, wenn Sie eine Befriedigung oder Sicherung von Ihrem Schuldner erhalten haben, die Sie nicht zu dem Zeitpunkt oder in der Art hätten erhalten dürfen. Hat Ihnen Ihr Schuldner beispielsweise zur Begleichung einer Rechnung sein Auto überlassen anstatt den Rechnungsbetrag zu begleichen, entsprach die Befriedigung nicht der Art. Eine Befriedigung, die Sie nicht zu dem Zeitpunkt hätten erhalten dürfen, wäre die Begleichung dieser Rechnung, bevor sie fällig geworden ist. Der Insolvenzverwalter würde diese Vorgänge anfechten und Sie hätten das Auto zurückzugeben, bzw. den Rechnungsbetrag zurückzuzahlen.

Weitere Anfechtbare Rechtshandlungen sind:

  • Unmittelbar nachteilige Rechtshandlung (§ 132 InsO)
  • Vorsätzliche Benachteiligung (§ 133 InsO)
  • Unentgeltliche Leistung (§ 134 InsO)
  • Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehen (§ 135 InsO)
  • Rechtshandlungen durch einen Stillen Gesellschafter (§ 136 InsO)

Werden meine Forderungen komplett beglichen?

Ob Ihre Forderung komplett beglichen werden kann, hängt von

  • der Höhe der Insolvenzmasse,
  • möglichen Sicherungsrechten Ihrerseits und
  • dem Rang Ihrer Forderung

ab.

In den seltensten Fällen ist die Insolvenzmasse ausreichend, um alle Gläubiger zu befriedigen. Anderenfalls läge in der Regel auch keine Insolvenz vor.
Verfügen Sie jedoch über Sicherungsrechte an Vermögenswerten Ihres Schuldners, werden Sie bevorzugt befriedigt. So können Sie den Vermögensgegenstand beispielsweise direkt aus der Insolvenzmasse erhalten (Aussonderungsrecht (§ 47 InsO)) oder bei dessen Veräußerung in Höhe Ihrer Forderung vorrangig bezahlt werden (Absonderungsrecht (§ 49 InsO)). Die übrige Insolvenzmasse wird gemäß der Rangordnung der Forderungen verteilt. Hierbei werden Forderungen, die während des eröffneten Verfahrens entstanden sind (Masseverbindlichkeiten), vor solchen, die vor Verfahrenseröffnung bereits bestanden (Insolvenzforderungen).

 

Für Schuldner

Was ist Eigenverwaltung?

Eigenverwaltung bedeutet, dass der Geschäftsführer des insolventen Unternehmens beabsichtigt, während des Insolvenzverfahrens die Verfügungs- und Verwaltungskompetenzen zu behalten. Dem Antrag auf Eigenverwaltung sind folgende Dokumente beizulegen:

  • Finanzplan, der die fundierte Darstellung der Finanzierung des Geschäftsbetriebs über die nächsten sechs Monaten darlegt
  • Konzept, welches die Ursachen der Unternehmenskrise beschreibt und die Maßnahmen zur Durchführung des Insolvenzverfahren zusammenfasst
  • Darstellung über den Verhandlungsstand mit Gläubigern
  • Dokumente oder Begründungen, die seine Fähigkeiten belegen, insolvenzrechtlichen Pflichten nachzukommen
  • eine detaillierte Darstellung, welche Mehr- oder Minderkosten im Vergleich zum Regelverfahren entstehen werden

(§ 270ff. InsO) Anhand der Anforderungen des Insolvenzantrags auf Eigenverwaltung ist auch zu erkenne, in welchen Fällen eine Eigenverwaltung ratsam ist. Und zwar, wenn die Schuldnerin den Geschäftsbetrieb weiterführen will und hierfür ein konkretes Konzept hat, das Know-how der Geschäftsführung erhalten bleiben soll und das Vertrauen der Geschäftspartner in diese erhalten bleiben soll. 

Stimmt das Gericht dem Antrag auf Eigenverwaltung zu, stellt es dem Geschäftsführer anstelle eines Insolvenzverwalters einen Sachwalter zur Seite. Ein Sachwalter hat im Gegensatz zu einem Insolvenzverwalter keine Verwaltungs- und Verfügungsrechte gemäß § 80 InsO. Die Aufgabe des Sachwalters ist die Überwachung der Eigenverwaltung. Stellt er fest, dass die Gläubiger aufgrund der Eigenverwaltung benachteiligt werden, teilt er dies dem Amtsgericht mit. (§ 274f. InsO)

Kann ich weiterhin Bestellungen tätigen?

Im Regelinsolvenzverfahren gehen die Verwaltungs- und Verfügungsrechte auf den Insolvenzverwalter über, sodass nur dieser Bestellungen tätigen kann (§ 80 InsO). In der Praxis wird Sie der Insolvenzverwalter in den täglichen Geschäftsbetrieb aufgrund Ihrer Erfahrung einbeziehen, sodass Sie die Bestellungen vorbereiten und der Insolvenzverwalter diese mit seiner Unterschrift freigibt.

Wenn Ihr Verfahren in Eigenverwaltung abgewickelt wird, können Sie weiterhin selbstständig Bestellungen aufgeben. Der Ihnen zur Seite stehende Sachwalter kontrolliert Sie hierbei im Sinne der Gläubiger. Bei Bestellungen, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Zustimmung des Sachwalters eingeholt werden (§ 274 InsO).

Welche Pflichten habe ich als Schuldner zu erfüllen?

Als Schuldner sind Sie verpflichtet dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und ggf. auch der Gläubigerversammlung über alle Sachverhalte, die das Verfahren betreffen, Auskunft zu geben. Hierbei müssen Sie auch Straftaten und Ordnungswidrigkeiten offenlegen. Allerdings kann auf Grundlage Ihrer Aussage kein Strafverfahren gegen Sie oder Ihnen nahestehenden Personen erfolgen. Weiter müssen Sie den Insolvenzverwalter bei der der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. (§ 97 InsO)

Was ist Insolvenzverschleppung?

Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn trotz Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens kein Insolvenzantrag gestellt wurde. Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Frist zur Anmeldung drei Wochen nach Eintreten und bei Überschuldung sechs Wochen. Der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung kann nur bei juristische Personen vorliegen, natürliche Personen sind hiervon ausgenommen. Da jedoch die Personen des Vertretungsorgans des Unternehmens für die Antragsstellung verantwortlich sind, haften auch diese persönlich bei Insolvenzverschleppung. Wer vorsätzlich oder fahrlässig im Falle der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellt wird mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren oder einer Geldstrafe verurteilt. (§ 15a InsO)

Welche Insolvenzstraftaten gibt es?

Insolvenzstraftaten sind Rechtshandlungen, die ein Person eingeht, obwohl Sie von Ihrer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Kenntnis hat, und die dazu führen, dass die Insolvenzmasse für die Gläubiger schrumpft.        
Zu den Insolvenzstraftaten zählen:

  • der Bankrott (§ 283 StGB), der jegliche Verschleierung, Verheimlichung, das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen und weitere rechtswidrige Handlungen beschreibt
  • die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB)
  • die Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung (§§ 283c, 283d StGB)

 

Für Mitarbeiter

Was ist eine Transfergesellschaft?

Eine Transfergesellschaft ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das es dem Insolvenzverwalter ermöglicht, nicht mehr benötigte Arbeitnehmer zu entlassen ohne Ihnen eine Abfindung zu zahlen oder Kündigungsfristen einzuhalten. Hierzu muss jedoch jeder einzelne Arbeitnehmer dem Transfer in die Auffanggesellschaft zustimmen.

Nachdem der Betriebsrat und der Insolvenzverwalter die Rahmenbedingungen der Transfergesellschaft beschlossen haben, wechseln die Mitarbeiter für maximal 12 Monate in die Transfergesellschaft. Der ursprüngliche Arbeitgeber zahlt weiterhin die Sozialbeiträge und die Mitarbeiter erhalten 60 % ihres ursprünglichen Lohns in Form des Transferkurzarbeitergelds vom Staat. Hierdurch wird der Eintritt in die Arbeitslosigkeit vermieden.

In der Transfergesellschaft arbeiten die Mitarbeiter nicht im herkömmlichen Sinne, sondern bilden sich fort und haben somit die Möglichkeit sich weiterzubilden oder beruflich komplett neu zu orientieren. Die Kosten hierfür trägt der ehemalige Arbeitgeber. Gesetzlich geregelt ist diese Thematik in § 111 SGB.

Bekomme ich weiterhin Lohn?

Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt haben, haben Sie auch eine Lohnforderung gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Ist Ihr Arbeitgeber nicht in der Lage Ihnen den Lohn zu zahlen, weil er nicht genügend Kapital zur Verfügung hat, ist es entscheidend, wann Ihre Forderung entstanden ist. Haben Sie die Arbeitsleistung vor Insolvenzeröffnung erbracht, haben Sie eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO). Haben Sie Ihre Arbeitsleistung nach Insolvenzeröffnung erbracht, liegt eine Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO) für den Arbeitgeber vor. Masseverbindlichkeit werden vorrangig vor Insolvenzforderungen gezahlt.    
Damit Arbeitnehmer nicht Gefahr laufen für mehrere Monate vor Insolvenzeröffnung nicht bezahlt zu werden, besteht die Möglichkeit des Insolvenzgeldes.

Was ist Insolvenzgeld?

Wenn der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage ist seine Mitarbeiter zu bezahlen, übernimmt dies die Bundesagentur für Arbeit, indem Sie die inländischen Mitarbeiter in Form des Insolvenzgelds entlohnt. Dieses Insolvenzgeld wird für drei Monate vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung oder dem Zeitpunkt, an dem der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wurde, gezahlt. (§ 165 SGB)
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet und der Geschäftsbetrieb des Unternehmens fortgeführt, ist dies eine Möglichkeit für die Sanierung des Unternehmens, da die Löhne nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Staat gezahlt werden. Finanziert wird das Insolvenzgeld insgesamt von einem großen Fonds, in den alle Unternehmen im Inland einzahlen.

Die Höhe des Insolvenzgelds entspricht dem Nettolohn und auch Überstunden sind abgedeckt. Die Auszahlung des Insolvenzgelds erfolgt jedoch nicht sofort, wenn dieses fällig wird, sondern bis dahin vergehen einige Monate. Damit die Arbeitnehmer entlohnt werden können und nicht kündigen, besteht die Möglichkeit der Insolvenzgeldvorfinanzierung. Hierzu sucht der Insolvenzverwalter eine Bank, die das Insolvenzgeld auf Grundlage eines Kredits vorschießt.

 

Darf mich mein Arbeitgeber kündigen?

Die Insolvenz an sich stellt keinen Kündigungsgrund dar und ohnehin kann Ihnen ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung lediglich der Insolvenzverwalter kündigen. Dennoch gehen mit der Insolvenz Kündigungsgründe wie die Schließung des Unternehmens, der Wegfall von Arbeitsplätzen oder Auftragsrückgänge einher.

Außerdem ändert sich mit Insolvenzeröffnung die Kündigungsfrist. Sofern gemäß Arbeitsvertrag keine kürzere Kündigungsfrist vorliegt, beträgt die maximale Kündigungsfrist drei Monate. (§ 113 InsO)

Dennoch kann der Insolvenzverwalter nicht willkürlich Mitarbeiter entlassen und muss sich eine Sozialauswahl durchführen.

Was passiert mit meinem Urlaub?

Ihr Urlaubsanspruch bleibt bestehen.   
Stehen Ihnen beispielsweise 36 Urlaubtage pro Jahr zu, haben Sie drei Urlaubstage Monat. Angenommen Sie haben für das entsprechende Jahr noch keinen Urlaub genommen und die Insolvenzeröffnung findet am 01. März statt, so teilt sich Ihr Urlaub in sechs Tage vor Insolvenzeröffnung und 30 Tage nach Insolvenzeröffnung auf. Demnach verfügen Sie über sechs Tage als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) und 30 Tage als Masseforderung (§ 55 InsO). Diese Unterscheidung ist entscheidend dafür, ob Sie vor- oder nachrangig bezahlt werden.

Wurden Sie jedoch an einem bestimmten Zeitpunkt vor oder nach Insolvenzeröffnung freigestellt, werden Ihre Urlaubsansprüche in der Regel mit dem Freistellungszeitraum verrechnet. Sie werden also in diesem Zeitraum freigestellt und solange bezahlt, wie viele Urlaubstage Ihnen noch zustehen.

 

Für Privatpersonen

Wo muss ich meinen Insolvenzantrag abgeben?

Der Insolvenzantrag ist schriftlich bei dem zuständigen Amtsgericht einzureichen (§ 305 InsO). Welches Amtsgericht für Sie zuständig ist, können Sie hier ermitteln.

Was ist, wenn ich arbeitslos bin oder während des Verfahrens arbeitslos werde?

(Eintretende) Arbeitslosigkeit ist kein Hinderungsgrund für die Durchführung eines Insolvenzverfahren. Sie müssen sich währenddessen jedoch aktiv um ein neues Arbeitsverhältnis bemühen und hierbei allen zumutbaren und legalen Angebote annehmen. (§ 295 Abs. 1 InsO)

Darf ich mich während des Insolvenzverfahrens selbstständig machen?

Jede berufliche Veränderung bedarf der Zustimmung Ihres Treuhänders. Da der Treuhänder für Ihre laufenden Zahlungsverpflichtungen an die Gläubiger persönlich haftet und der Weg in die Selbstständigkeit mit finanziellen Risiken verbunden ist, ist die Zustimmung seinerseits zweifelhaft. (§ 295a InsO)

Ist das Vermögen meines (Ehe-)Partners in Gefahr?

Grundsätzlich sind Sie und Ihr Ehepartner oder Lebenspartner selbstständig haftende Personen. Somit wirkt sich Ihre Insolvenz nicht juristisch auf Ihren Partner aus. Es ist jedoch zu beachten, dass die Eigentumsverhältnisse Ihrer Vermögensgegenstände klar definiert sein sollten, damit diese Gegenstände nicht liquidiert werden können. Auch getrennte Konten sind ratsam.

Bin ich nach dem Insolvenzverfahren komplett schuldenfrei?

Sofern der Schuldner während der Wohlverhaltensphase die Pflichten erfüllt, kann das Gericht nach Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilen. Der Schuldner ist somit schuldenfrei. (§ 286 ff. InsO)

Allerdings werden Schulden, die während des Verbraucherinsolvenzverfahrens entstehen, nicht erlassen und müssen, sofern sie nicht während des Verfahrens beglichen werden, im Nachhinein bezahlt werden. Außerdem können Bußgelder, Geldstrafen oder Verbindlichkeiten aus vorsätzlich unerlaubter Handlungen (Schadenersatz) nicht in den Insolvenzplan aufgenommen werden. Schulden dieser sind demnach nach dem Verbraucherinsolvenzverfahren zu begleichen. Wird der Schuldner für eine Straftat verurteilt, erlöscht die Möglichkeit der Restschuldbefreiung (§ 297 InsO).