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Absonderungsrecht
Das Absonderungsrecht ähnelt dem Aussonderungsrecht und liegt vor, wenn ein Gläubiger über ein Pfand- oder Sicherungsrecht an einem beweglichen Gegenstand oder Grundstück der Insolvenzmasse verfügt. Bei Verwertung dieses Gegenstandes wird der absonderungsberechtigte Gläubiger entgegen des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung vorrangig in Höhe seiner Forderung befriedigt. Der verbleibende Veräußerungserlös fließt der Insolvenzmasse zu. (§ 49ff. InsO) Sollte der Veräußerungserlös nicht zur Befriedigung aller absonderungsberechtigten Gläubiger ausreichen, stellen die verbleibenden Forderungen Insolvenzforderungen dar (§ 52 InsO).
Amtsgericht
Zuständig für ein Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat und in dessen Bezirk der Schuldner ansässig ist. Somit entspricht das Amtsgericht dem Insolvenzgericht. (§ 2 InsO)
Unter diesem Link finden Sie das für Ihren Geschäftsort zuständige Insolvenzgericht.
Anfechtung
Anfechtung beschreibt im Rahmen des Insolvenzrechts die Möglichkeit des Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, die die Schuldnerin im Vorfeld des eröffneten Insolvenzverfahrens getätigt hat und die die Insolvenzmasse schmälern, rückgängig zu machen.
Zu diesen zählen:
- Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen
- Vorsätzliche Benachteiligung
- Unentgeltliche Leistung
- Gesellschafterdarlehen
- Kongruenten Deckung
- Inkongruenten Deckung
(§ 129ff. InsO)
Antragsberechtigte
Neben der Schuldnerin sind auch die Gläubiger berechtigt einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zustellen. Hierzu muss der Antragsteller einen Insolvenzgrund belegen können. (§ 13 InsO)
Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften
Bei juristischen Personen und Gesellschaften sind alle Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Kommen diese Personen der Antragspflicht nicht nach, kann der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung bestehen .(§ 15a InsO)
Aufrechnung
Sofern die Möglichkeit zur Aufrechnung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand, ist eine Aufrechnung weiterhin möglich. Ist eine der beiden Forderungen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zwar begründet, jedoch noch nicht fällig, erlischt das Recht auf Verrechnung nicht. Die Verrechnung kann somit auch während des eröffneten Verfahrens vollzogen werden, wenn beide Forderungen fällig sind.
Ist eine der beiden Forderungen jedoch erst nach Eröffnung des Verfahrens entstanden, kann zum Schutz der Insolvenzmasse nicht verrechnet werden. Gleiches gilt auch für Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung erworben wurden, durch eine anfechtbare Rechtshandlung entstanden sind oder sich gegen das Vermögen der Schuldnerin, das nicht zur Insolvenzmasse gehört, richten. (§§ 94ff. InsO)
Auskunftspflicht
Im Insolvenz(eröffnungs)verfahren liegen unterschiedliche Auskunftspflichten vor.
Antragssteller gegenüber dem Insolvenzgericht (§ 20 InsO)
Ist der der Antrag auf Insolvenzeröffnung zulässig, so hat der Antragssteller dem Insolvenzgericht gegenüber die Auskünfte zu erteilen, die über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderlich sind.
Insolvenzverwalter gegenüber dem Gläubigerausschuss (§ 79 InsO)
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet dem Gläubigerausschuss auf Verlangen einzelne Auskünfte oder einen Sachstandsbericht über das Insolvenzverfahren und die Geschäftsführung zu übergeben. Sollte stattdessen eine Gläubigerversammlung bestellt worden sein, kann diese den Geldverkehr und –bestand des Verwalters prüfen lassen.
Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht (§ 58 InsO)
Das Insolvenzgericht kann jederzeit einzelne Auskünfte, einen Sachstandsbericht oder einen Bericht über die Geschäftsführung von dem Insolvenzverwalter verlangen.
Der Schuldner gegenüber verfahrensbeteiligten Parteien
Die Schuldnerin hat den Insolvenzverwalter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, indem sie ihm alle erforderlichen Auskünfte erteilt (§ 22 InsO).
Die Schuldnerin hat dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts auch der Gläubigerversammlung jegliche verfahrensrelevante Informationen zu übermitteln. Hierzu gehören auch Informationen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die jedoch nur mit Zustimmung der Schuldnerin einem Straf- oder Ordnungsprozess verwendet werden dürfen. (§ 97 InsO)
Aussonderungsrecht
Das Aussonderungsrecht ähnelt dem Absonderungsrecht und liegt vor, wenn ein Gläubiger Eigentümer eines beweglichen Gegenstands oder Grundstückes innerhalb der Insolvenzmasse ist. Dies liegt beispielsweise vor, wenn Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden oder der PKW eines Verwandten für geschäftliche Zwecke zur Verfügung stand. Der Inhaber eines solchen Rechts ist befugt die Herausgabe des entsprechenden Gegenstands einzufordern. (§ 47f. InsO) Wurde ein entsprechender Gegenstand unberechtigterweise vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert, besteht die Möglichkeit der Ersatzaussonderung.
B
Befriedigung der Gläubiger
Bei der Befriedigung der Gläubiger wird zwischen Masse- und Insolvenzgläubigern unterschieden.
Die Forderungen der Massegläubiger (§§ 53ff. InsO) entstehen ausschließlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sofern durch den Insolvenzverwalter keine Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde, können alle Massegläubiger vollumfänglich befriedigt werden.
Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung eine Forderung gegenüber der Schuldnerin haben, werden Insolvenzgläubiger (§§ 38f. InsO) genannt. Für diese Gruppe wird das Insolvenzverfahren durchgeführt und sie werden gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz und ihrer Rangstufe befriedigt.
Betriebsrat im Insolvenzverfahren
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beleibt der Betriebsrat weiterhin bestehen, kann aber auch im eröffneten Verfahren gebildet werden. Nur wenn, Betriebsrat und Insolvenzverwalter gemeinsam ein Vermittlungsverfahren wünschen, wird dieses durchgeführt. (§ 121 InsO) Der Betriebsrat hat während des Berichtstermins die Möglichkeit auf den Bericht des Insolvenzverwalters Stellung zu nehmen (§ 156 InsO) und wirkt bei der Erstellung des Insolvenzplans beratend mit (§ 218 InsO). Der Insolvenzplan wird von dem Insolvenzgericht (sofern angenommen) an den Betriebsrat weitergeleitet und dieser stimmt zusammen mit den anderen Organen des Verfahrens im Abstimmungstermin über den Insolvenzplan ab.
Berichtstermin
Bei dem Berichtstermin handelt es sich um den ersten von zwei Terminen (Prüfungstermin) im eröffneten Verfahrens. Zum Berichtstermin findet sich die Gläubigerversammlung zusammen und beschließt, auf Grundlage des Berichts des Insolvenzverwalters, den Fortgang des Insolvenzverfahrens. Dieser Termin wird durch das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss festgelegt, soll nicht weiter als sechs Wochen und darf nicht weiter als drei Monate in der Zukunft liegen. (§ 29 InsO)
Der Bericht des Insolvenzverwalters umfasst die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin sowie deren Ursache. Dabei soll dargelegt werden, inwiefern Möglichkeiten zur Fortführung des Unternehmens bestehen und Auskunft über den Insolvenzplan und den damit verbundenen Konsequenzen für die Befriedigung der Gläubiger gegeben werden.
Auf diesen Bericht können Schuldnerin, Gläubigerausschuss, Betriebsrat und der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten Stellung beziehen (§ 156 InsO).
C
Covid-19-Pandemie: Aktuelle Regelungen
Link zu Website mit aktueller Covid-19 Regelungen zum Insolvenzrecht
D
Darstellender Teil
Der Insolvenzplan gliedert sich in den darstellenden und den gestaltenden Teil (§ 219 InsO).
Der darstellende Teil soll den Beteiligten ein Bild über die Lage der Schuldnerin vermitteln, sodass diese die Auswirkungen des Insolvenzplans einordnen können. Außerdem wird über die Verwertungsfortschritte und sonstige bereits eingeleitete Maßnahmen informiert.
Weiter enthält der darstellende Teil alle Informationen, die hinsichtlich der Abstimmung über den Insolvenzplan relevant sind. Hierzu gehört insbesondere eine Vergleichsrechnung über die voraussichtliche Höhe der Befriedigung der einzelnen Gläubigergruppen zu alternativen Maßnahmen, wie der Liquidation des Unternehmens. (§ 220 InsO)
drohende Zahlungsunfähigkeit
Neben der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung, handelt es sich auch bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit um einen Eröffnungsgrund, der für juristische und natürliche Personen gilt. Im Unterschied zu den beiden anderen Eröffnungsgründen, kann die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht von den Gläubigern vorgebracht werden. Außerdem handelt es sich um einen „freiwilligen“ Eröffnungsgrund, da der Schuldner das Recht, jedoch nicht die Pflicht, auf Antragsstellung hat.
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Schuldnerin nicht in der Lage sein wird, die fällige Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu begleichen. Bei der Prognose ist ein Zeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. (§ 18 InsO)
Eine ausführlichere Beschreibung finden Sie hier.
E
Eigentumsvorbehalt
Ein Eigentumsvorbehalt liegt bei der Übereignung eines beweglichen Gegenstandes vor. Der Käufer kann den Gegenstand bereits nutzen, dieser geht jedoch erst bei vollständiger Begleichung des Rechnungsbetrages in sein Eigentum über.
Hat die Schuldnerin einen Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt vor Insolvenzeröffnung verkauft, kann der Käufer die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen.
Hat die Schuldnerin einen Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt vor Insolvenzeröffnung gekauft, kann der Insolvenzverwalters die Ausübung seines Wahlrechts bis zum Berichtstermin kundtun. (§ 107 InsO)
Weiter kann aufgrund eines Eigentumsvorbehalts ein Aussonderungsrecht auf Seiten des Gläubigers bestehen.
Eigenverwaltung
Eigenverwaltung beschreibt die Möglichkeit der Schuldnerin, die Insolvenzmasse und unter Aufsicht eines Sachwalters eigenständig zu verwalten und über diese zu verfügen. Eine detaillierte Ausführung finden Sie hier.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ernennt des Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungs- und Verwaltungsrechte übergehen (Sachwalter bei Eigenverwaltung). Ab diesen Zeitpunkt sich alle Rechtshandlungen der Schuldnerin, ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters, unzulässig
Erörterungs- und Abstimmungstermin
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin wird durch das Insolvenzgericht festgelegt und dient der Belehrung über den Inhalt des ausgearbeiteten Insolvenzplans. Anschließend stimmen die abstimmungsberechtigten Teilnehme oder die Annahme oder Ablehnung des Plans ab. Der Termin soll nicht über einen Monat in der Zukunft liegen und findet nach oder gleichzeitig mit dem gerichtlichen Prüftermin statt. (§§ 235 f. InsO)
Zur Annahme des Insolvenzplans ist es erforderlich, dass in jeder Gruppe
- die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten zustimmt
- die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der gesamten Ansprüche der Gläubiger entspricht
Hierbei ist das Obstruktionsverbot zu beachten. (§§ 245 f. InsO)
Sofern die Verfahrensvorschriften eingehalten und die Annahme des Plans aufgrund unlauter, beispielsweise durch Begünstigung eines Beteiligten, hervorgerufen wurde, bestätigt das Insolvenzgericht den Insolvenzplan (§ 250 InsO). Abschließend werden mit Bestätigung des Insolvenzplans die im gestaltenden Teil festgelegten Regelungen rechtskräftig (§ 254 InsO).
Eröffnungsantrag
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist schriftlich von einer antragsberechtigten Person beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen. Neben den offiziellen Angaben ist dem Antrag ein Gläubigerverzeichnis mit der Höhe der jeweiligen Forderungen beizulegen. Ist der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin nicht eingestellt sind in dem Verzeichnis folgende Stellen zu kennzeichnen:
- die höchste Forderung
- die höchste gesicherte Forderung
- die Forderungen der Finanzverwaltung
- die Forderungen der Sozialversicherungsträger
- die Forderungen aus der betrieblichen Altersvorsorge
- Angaben zu Bilanzsumme, Umsatzerlösen und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl des vorherigen Geschäftsjahres
Sollte der Insolvenzantrag unzulässig sein, fordert das Insolvenzgericht den Antragssteller zur Nachbesserung auf. (§ 13 InsO)
Das Antragsformular finden Sie hier.
Eröffnungsbeschluss
Der Eröffnungsbeschluss wir vom Insolvenzgericht ausgestellt und enthält folgende Informationen:
- Name, Handelsregisternummer, Geschäftszweig und Niederlassung der Schuldnerin
- Name und Anschrift des Insolvenzverwalters
- Die Stunde der Eröffnung
- Ggf. Grund, aus dem das Gericht den Vorschlag der Gläubigerversammlung über den Insolvenzverwalter nicht nachgekommen ist
- Abstrakte Darstellung der für Personendaten geltenden gesetzlichen Regelungen zu Löschungsfristen
Außerdem werden die Gläubiger im Eröffnungsbeschluss aufgefordert, ihre Forderungen und Sicherungsrechte innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden. Außerdem wird ihnen mitgeteilt, dass schuldbefreienden Zahlungen nur noch auf das Sonderkonto des Insolvenzverwalters und nicht mehr an die Schuldnerin selbst zu leisten sind. (§§ 27f. InsO)
Eröffnungsgrund
Damit ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, muss ein Eröffnungsgrund vorliegen. Zu diesen zählen:
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
- drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
- Überschuldung (§ 19 InsO)
Ersatzaussonderung
Wurde ein Vermögensgegenstand, der an den Besitzer hätte ausgesondert werden müssen, vor Insolvenzeröffnung veräußert, besteht das Recht auf Ersatzaussonderung. Die beschreibt den Erhalt einer Gegenleistung in Form eines anderen vergleichbaren Gegenstandes aus der Insolvenzmasse. Hierbei muss dieser Gegenstand unterscheidbar vorhanden sein. (§ 48 InsO)
F
Forderungsanmeldung
Im Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger dazu aufgefordert ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden, wobei die Frist dazu zwischen zwei Wochen und drei Monaten liegt. Gleiches gilt für Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen der Schuldnerin. (§ 28 InsO)
G
Gestaltender Teil
Der Insolvenzplan gliedert sich in den gestaltenden und den darstellenden Teil (§ 219 InsO).
Im gestaltenden Teil ist die Vorgehensweise zur Schuldenbereinigung der Schuldnerin aufgeführt. Hierzu wird formal die Rechtsstellung der Gläubiger und deren quotenmäßige Befriedigung festgelegt. Der Insolvenzverwalter kann im gestaltenden Teil mit der Ausführung des Plans betraut werden. (§ 221 InsO)
Gläubigerausschuss
Neben der Gläubigerversammlung haben die Gläubiger die Möglichkeit über den Gläubigerausschuss maßgeblich Einfluss auf das Insolvenzverfahren zu nehmen. Dieser wird in der Regel nur in größeren Verfahren auf Grundlage eines Beschlusses des Insolvenzgerichts gebildet. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind:
- absonderungsberechtigte Gläubiger
- Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen
- Kleingläubiger
- Vertreter der Arbeitnehmer
Außerdem können auch Personen, die keine Gläubiger sind, als Mitglieder eingesetzt werden. (§ 67 InsO) Es ist Pflicht und Aufgabe des Gläubigerausschusses, den Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu kontrollieren (§ 69 InsO). Außerdem hat der Insolvenzverwalter bei besonders bedeutsamen Rechtshandlungen die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen (§ 160 InsO). Für den zeitlichen Aufwand, der durch die Tätigkeit im Gläubigerausschuss entsteht, werden die Mitglieder finanziell entschädigt, haften jedoch auch, wenn sie schuldhaft ihre Aufsichtspflicht verletzen. (§§ 71, 73 InsO)
Gläubigerversammlung
Anders als der Gläubigerausschuss ist die Gläubigerversammlung für gewisse Entscheidungen zwingend vom Insolvenzgericht einzuberufen. Die Mitglieder sind:
- alle absonderungsberechtigten Gläubiger
- Insolvenzgläubiger
- der Insolvenzverwalter
- die Mitglieder des Gläubigerausschusses und
- der Schuldner
Beschlüsse der Gläubigerversammlung gelten als angenommen, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Mitglieder mehr als der Hälfte der Gesamtforderungen entspricht. (§§ 74, 76 InsO)
Die Kompetenzen der Gläubigerversammlung sind weitreichend. Sie kann im Berichtstermin entscheiden, ob das Unternehmen der Schuldnerin fortgeführt oder liquidiert werden soll (§ 157 InsO), die Mitglieder des Gläubigerausschusses einberufen und entlassen (§ 68 InsO), den Insolvenzverwalter abwählen und eine andere Person stattdessen einsetzten (§ 57 InsO) und muss dem Insolvenzverwalter bei besonders bedeutsamen Rechtshandlungen zustimmen, sofern kein Gläubigerausschuss bestellt ist (§ 160 InsO).
Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB)
Die Gläubigerbegünstigung stellt eine Insolvenzstraftat dar und liegt vor, wenn die Schuldnerin in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit zukommen lässt oder eine Befriedigung gewährt, die nicht in der Art oder zu dem Zeitpunkt hätte erfolgen dürfen. Bereits der Versuch einer Gläubigerbegünstigung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren nach sich ziehen. (§ 283c StGB)
I
inkongruente Deckung
Siehe auch: Anfechtung, kongruente Deckung
Anders als bei der kongruenten Deckung handelt es sich bei der inkongruenten Deckung um eine Handlung, die dem Insolvenzgläubiger
- überhaupt nicht,(verjährte Verbindlichkeiten)
- nicht in der Art,(Rückgabe der Ware, anstatt diese wie vereinbart zu bezahlen)
- nicht zu dieser Zeit(Begleichung einer noch nicht fälligen Rechnung)
zustand. Somit ist eine solches Rechtsgeschäft anfechtbar. (§ 131 InsO)
Insolvenzeröffnung
Eine genauere Beschreibung ist hier zu finden.
Insolvenzgeld
Das Insolvenzgeld wird von der Agentur für Arbeit ausbezahlt und ermöglicht es die Mitarbeiter der Schuldnerin drei Monate rückwirkend nach Verfahrenseröffnung zu entlohnen. Weitere Informationen finden Sie hier .
Insolvenzgeldvorfinanzierung
Nachdem das Insolvenzgeld mit Eröffnung des Verfahrens oder Abweisung mangels Masse wirksam wird, vergeht noch eine gewisse Zeit, bis das Geld tatsächlich ausbezahlt wird. Damit die Arbeitnehmer nicht kündigen und ihre Arbeitsleistung weiterhin zur Verfügung stellen, nimmt der Insolvenzverwalter Kontakt zu einem Kreditinstitut auf, um das Insolvenzgeld vorzufinanzieren.
Insolvenzgericht
Zuständig für ein Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat und in dessen Bezirk der Schuldner ansässig ist. Somit entspricht das Amtsgericht dem Insolvenzgericht. (§ 2 InsO)
Unter diesem Link finden Sie das für Ihren Geschäftsort zuständige Insolvenzgericht.
Insolvenzgläubiger
Alle Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegenüber der Schuldnerin aufweisen, nennt man Insolvenzgläubiger. Für sie wird das Insolvenzverfahren durchgeführt.
Die Forderungen der Insolvenzgläubiger werden erst beglichen, wenn die Massegläubiger vollumfänglich befriedigt wurden. Anschließend werden die Insolvenzgläubiger gemäß ihrem quotenmäßigen Anteil an der Insolvenzmasse befriedigt. Hierbei sind die nachrangigen Insolvenzgläubiger und deren Rangfolge zu beachten. (§§ 38ff. InsO)
Insolvenzmasse
Die Insolvenzmasse ist das Vermögen, das der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und während des Insolvenzverfahrens zur Verfügung steht (§ 35 Abs. 1 InsO). Aus ihr werden letztendlich die Masse- und Insolvenzgläubiger befriedigt.
Insolvenzforderung
Die Verbindlichkeiten der Schuldnerin teilen sich in Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten. Eine Insolvenzforderung liegt vor, wenn die Forderung vor Insolvenzeröffnung entstanden ist und wird erst beglichen, wenn sämtliche Massegläubiger befriedigt wurden (§ 38,53 InsO).
Weiter herrscht auch unter den Insolvenzgläubigern eine Rangfolge. Innerhalb eines Rangs erfolgt die Befriedigung der Forderung anhand des Verhältnisses an den gesamten Verbindlichkeiten der Schuldnerin. (§ 39 InsO)
Insolvenzplan
Der Insolvenzplan zielt darauf ab, die absonderungsberechtigten Gläubiger und Insolvenzgläubiger zu befriedigen, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung festzulegen und die Verfahrensabwicklung zu gestalten (§ 217 InsO).
Der Insolvenzplan darf vom Insolvenzverwalter oder der Schuldnerin vorgelegt werden (§ 218 InsO). Des Weiteren hat die Gläubigerversammlung die Befugnis den Insolvenzverwalter oder die Schuldnerin (bei Eigenverwaltung) mit der Erstellung des Insolvenzplans beauftragen (§ 157 InsO).
Inhaltlich besteht der Insolvenzplan aus einem darstellenden Teil und aus einem beschreibenden Teil (§ 219 InsO).
Anschließend wird der Insolvenzplan vom Insolvenzgericht geprüft und zurückgewiesen, wenn
- die Vorschriften zur Vorlage und Inhalt des Plans nicht beachtet wurden
- der vom Schuldner vorgelegte Plan mit offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Verfahrensbeteiligten hat
- die angestrebten Befriedigungen der Gläubiger offensichtlich nicht erfüllt werden können
(§ 231 InsO)
Sobald die Prüfung durch das Insolvenzgericht erfolgreich abgeschlossen ist, wird der Erörterungs- und Abstimmungstermin anberaumt, in dem über den Insolvenzplan durch die stimmberechtigten Verfahrensbeteiligten abgestimmt wird (§ 235 InsO).
Insolvenztabelle
Die Gläubiger teilen dem Insolvenzverwalter ihre Forderungen mit und diese werden vom Insolvenzverwalter in die Insolvenztabelle eingetragen. Im Prüfungstermin werden die Forderungen erörtert und diskutiert. Bei erfolgreicher Prüfung wird die Forderung in der Insolvenztabelle festgestellt und gemäß der Quote und Rangfolge beglichen.
Insolvenzverfahren
Das Insolvenzverfahren dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger. Hierzu werden die Vermögensgegenstände der Schuldnerin veräußert und der Erlös anschließend unter den Gläubigern gemäß der Rangfolge und der Quote verteilt. Zuständig für den Ablauf des Insolvenzverfahrens ist das Insolvenzgericht, das auch den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter oder bei Eigenverwaltung den Sachwalter bestellt. (§§ 1f. InsO) Es wird zwischen dem Regelinsolvenzverfahren für juristische Personen und dem Verbraucherinsolvenzverfahren für natürliche Personen unterschieden.
Insolvenzverschleppung
Bei juristischen Personen sind alle Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen. Anderenfalls liegt der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung vor. Wer einen Insolvenzantrag demnach nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. (§ 15a InsO)
Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter leitet das Insolvenzverfahren sobald die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse mit Insolvenzeröffnung auf ihn übergehen (§ 80 InsO). Außerdem erstellt er die Insolvenztabelle, verwaltet die Masse und verteilt diese zum Verfahrensende. Detaillierte Informationen zum Insolvenzverwalter finden Sie hier.
J
Juristische Personen
Neben dem Verbraucherinsolvenzverfahren für natürliche Personen kann das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen eröffnet werden (§ 11 InsO). Während der Eröffnungsgrund der Überschuldung für juristische Personen zulässig ist, ist er dies für natürliche Personen nicht (§ 17ff. InsO).
Bei juristischen Personen handelt es sich nicht um Menschen, sondern um rechtlich geregelte Organisationen, wie Vereinen, Aktiengesellschaften, Verbänden oder Stiftungen. Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bundes oder der Länder und über juristische Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht eines Landes, sofern das Landesrecht dies bestimmt (§ 12 InsO).
K
HIER WEITER Kleinverfahren
kongruente Deckung
Der Unterschied zu der inkongruenten Deckung ist, dass der Insolvenzgläubiger zu dem Zeitpunkt und in der Art zur Sicherung (Grundschuld, Sicherungsübereignung, …) oder Befriedigung berechtigt. Anfechtbar ist eine solche Rechtshandlung jedoch, wenn der Begünstigte zum Zeitpunkt der Handlung von der Insolvenzreife der Schuldnerin wusste.
So ist beispielweise das Begleichen einer fälligen Rechnung per Banküberweisung grundsätzlich legitim, kann jedoch angefochten werden, wenn der Handelspartner aufgrund von wiederholtem Zahlungsverzug auf Liquidationsschwierigkeiten hätte schließen können.
§ 130 InsO
Kosten des Insolvenzverfahrens
Zu den Kosten des Insolvenzverfahren gehören die Gerichtskosten und die Kosten des Insolvenzverwalters. Hierbei handelt es sich um Masseverbindlichkeiten, die vorrangig zu befriedigen sind. Wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit anzuzeigen, in dessen Folge das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird. (§ 54 InsO)
Kündigung
Der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit Beschäftigungsverhältnisse mit einer Frist von maximal drei Monaten zu kündigen, sollte in den Vertragsunterlagen keine geringere Frist vereinbart worden sein (§. 113 InsO).
Betriebsvereinbarungen sind hingegen ohne Ausnahmen mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Zunächst sollen Insolvenzverwalter und Betriebsrat jedoch über eine Herabsetzung der der Leistungen sprechen. Das Recht eine Betriebsvereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen bleibt unberührt. (§ 120 InsO)
Weiter besteht das Wahlrecht des Insolvenzverwalters zur Erfüllung von Verträgen.
M
Massegläubiger
Die Massegläubiger stellen neben den Insolvenzgläubigern die andere Gruppe der Gläubiger dar. Verbindlichkeiten gegenüber Massegläubigern werden Masseverbindlichkeiten genannt und vorrangig befriedigt.
Masseunzulänglichkeit
Sollte die Insolvenzmasse nicht ausreichen, um die Masseverbindlichkeiten zu decken, hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht dies mitzuteilen.
Auch Abweisung mangels Masse §26
Masseverbindlichkeiten
Neben den Insolvenzforderungen liegen auch Masseverbindlichkeiten vor. Diese entstehen erst nach Verfahrenseröffnung oder aufgrund des Verfahrens und werden vor den Insolvenzforderungen bezahlt. Das bedeutet, dass kein Insolvenzgläubiger befriedigt wird, bevor nicht alle Massegläubiger vollumfänglich befriedigt sind. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen:
- Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren
- Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses
- Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters im Rahmen des Verfahrens ausgelöst wurden
- Gegenseitige Verträge, deren Erfüllung während oder nach dem Insolvenzverfahren erfolgen müssen
- Verbindlichkeiten aus ungerechtfertigten Bereicherungen der Masse
- Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuer, Ein- und Ausfuhrabgaben
- Verbrauchs-, Luftverkehr-, Kraftfahrzeug- und Lohnsteuern
(§§ 53ff. InsO)
Mitwirkungspflichten
Die Schuldnerin ist verpflichtet dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts auch der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Sachverhalte zu informieren. Hierbei sind auch Straftaten und Ordnungswidrigkeiten offenzulegen, diese können jedoch in einem Strafprozess ohne Zustimmung der Schuldnerin nicht verwendet werden. Weiter muss die Schuldnerin den Verwalter bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und hat dem Gericht jederzeit auf Anordnung zur Verfügung zu stehen. Diese Pflichten gelten sowohl vor als auch nach Eröffnung des Verfahrens. (§§ 20, 97 InsO)
N
Nachlassinsolvenz
nachrangige Insolvenzgläubiger
Die nachrangigen Insolvenzforderungen sind in folgender Reihenfolge zu befriedigen:
- Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Zinsen und Säumniszuschläge
- Kosten, die den einzelnen Gläubigern durch Teilnahme am Verfahren entstanden sind
- Geldstrafen, -bußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten
- Forderungen auf unentgeltliche Leistung des Schuldners
- Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens
Insolvenzgläubiger, deren Forderung nicht der in 1. bis 5. beschrieben Art entspricht, werden nach den Massegläubigern und vor den nachrangigen Insolvenzgläubiger befriedigt. (§§ 39, 53 InsO)
https://www.youtube.com/watch?app=desktop&v=xM77hrAcGzM ab 8:40
§ 39 InsO
nachrangige Verbindlichkeiten
nachteilige Rechtshandlung
nachträgliche Anordnung
nachträgliche Forderungsanmeldung
nahestehende Personen
Natürliche Personen
Neben dem Regelinsolvenzverfahren für juristische Personen kann das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen von natürlichen Personen eröffnet werden (§ 11 InsO). Während die Überschuldung bei juristischen Personen einen Eröffnungsgrund darstellt, ist für natürliche Personen nur die Zahlungsunfähigkeit und die drohende Zahlungsunfähigkeit ein Grund aus dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird (§§ 17ff. InsO).
Bei natürlichen Personen handelt es sich nicht um Organisationen, sondern um Menschen.
Nichterfüllung
Masseverbindlichkeiten/Insolvenzplan
Nicht fällige Forderungen
Forderungen, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht fällig und unverzinslich sind, werden fällig und abgezinst. Auf diese Weise wird für Gleichstellung der Gläubiger gesorgt, denen nur die Möglichkeit gegeben ist, ihre Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Weiter zielt diese Regelung darauf ab, den Gläubiger bei der Verteilung der Stimmrechte im Gläubigerausschuss zu berücksichtigen.
§ 41 InsO
O
Obstruktionsverbot
P
Pachtverhältnisse
Partnergesellschaften
Pfandrecht
Pfändung
Unpfändbare Gegenstände
Pflichten des Schuldners
Vllt nur bei Mitwirkung
Pflichtverletzung
Postsperre
Prüfungstermin
Bei dem Prüfungstermin handelt es sich um den zweiten von zwei Terminen (Berichtstermin) im eröffneten Verfahrens (§ 29 InsO).
Q
Quote
R
Rangfolge
Komplette Rangfolge auflisten
Rechtsgeschäfte
Restschuldbefreiung
Restrukturierung/Reorganisation
Restrukturierungsgericht
S
Sachwalter
Sanierung
Schlechterstellung
Schuldenbereinigungsplan
Schlusstermin
Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB)
Schlussverteilung
Schutzschirmverfahren
https://www.youtube.com/watch?app=desktop&v=xM77hrAcGzM ab12:30
Sicherungsmaßnahmen/-rechte/-übereignung
Sicherungsrecht
Sonderkonto
Da die Verfügungs- und Verwaltungsrechte mit Insolvenzeröffnung auf den Insolvenzverwalter übergehen (§ 80 InsO), eröffnet dieser ein Sonderkonto für das Insolvenzverfahren. Von diesem Konto werden anfallende Zahlungen geleistet und Debitoren der Schuldnerin können Verbindlichkeiten nur noch auf dieses Konto schuldbefreiend begleichen (§ 28 Abs. 3 InsO).
Sorgfaltspflicht
Soziale Auswahl
Sozialplan
https://cms.law/de/deu/publication/faq-zu-arbeitsrechtlichen-besonderheiten-in-der-insolvenz
Sprecherausschuss der leitenden Angestellten
Stimmrechte (Gläubigerversammlung)
Stabilisierung
T
Treuhänder
U
Überschuldung
Neben der Zahlungsunfähigkeit und der drohenden Zahlungsunfähigkeit, handelt es sich auch bei der Überschuldung um einen Eröffnungsgrund. Anders als bei den beiden ersten Gründen, ist die Überschuldung nur bei juristischen Personen ein Eröffnungsgrund. Der Grund für diese Unterscheidung ist, dass juristische Personen häufig, anders als Privatpersonen, nur bis zu einem gewissen Betrag für ihre Verbindlichkeiten haften.
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Schuldnerin nicht genügt, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken, es sei denn, das Fortbestehen des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich. Forderungen aus Gesellschafterdarlehen und ähnlichen, sind den Verbindlichkeiten nicht zuzurechnen. (§ 19 InsO)
Eine ausführlichere Beschreibung finden Sie hier.
Übertragende Sanierung
Umsatzsteuer(-verbindlichkeiten)
Unberechtigte Veräußerung
V
Veräußerungsverbot
Verbot von Vollstreckungsmaßnahmen
Verbraucherinsolvenz
Vorrangige Insolvenzgläubiger
Gibt keinen Paragraphen, sind alle, die nicht in § 39 InsO eingeschlossen werden
Versagungsgründe der Restschuldbefreiung
Verfahrenseröffnung
Verfahrensgrundsätze
Verfügungsrecht/-verbot
Verjährung
Verjährungsfrist
Vermittlungsverfahren
Verwalter
- Bestellung
- Befugnisse
Verwertung
Verwertungssperre
Vollstreckung
- Beschränkung
- Schutz
- Verbot
vorläufige Eigenverwaltung
vorläufiger Insolvenzverwalter
Verteilung des Vermögens
https://www.youtube.com/watch?app=desktop&v=xM77hrAcGzM ab 8:40
vorläufiger Sachwalter
W
Wahlrecht des Insolvenzverwalters
Z
Zahlungsunfähigkeit
Neben der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung, handelt es sich auch bei der Zahlungsunfähigkeit um einen Eröffnungsgrund. Bei dieser handelt es sich um einen „allgemeinen“ Eröffnungsgrund, da die Zahlungsunfähigkeit für Regel- sowie Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar ist und von der Schuldnerin und Gläubiger vorgebracht werden kann.
Hat eine Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt, ist von Zahlungsunfähigkeit auszugehen. (§ 17 InsO) Eine ausführlichere Beschreibung finden Sie hier.
Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab
Was ist Insolvenzgeld